Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Maßgebende Bedingungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
II. Bestellung und Preis
a. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch über Datenfernübertragung erfolgen.
b. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens dann verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.
c. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr-und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
d. Nach dem redaktionellen Ablauf einzelner Seiten können sich Produkte und Dienstleistungen ändern. Konstruktions- oder Formänderungen, Farbabweichungen sowie Änderungen vom Liefer- oder Leistungsumfang behält sich der Hersteller während der Lieferung vor, soweit diese Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind und unsere Interessen berücksichtigen. In den Abbildungen können auch Zubehör, Sonderausstattungen oder sonstige Gegenstände enthalten sein, die nicht zum serienmäßigen Lieferumfang bzw. zur serienmäßigen Leistung gehören. Farbabweichungen sind technisch bedingt. Einzelne Seiten können auch Typen und Dienste enthalten, die in einzelnen Ländern unverfügbar sind. Die Erklärung über gesetzliche, rechtliche und steuerliche Vorschriften und deren Auswirkungen gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland. Sofern in den Verkaufs- oder Lieferbedingungen nichts anderes angegeben ist, gilt der Preis am Tag der Lieferung. Preise sind für unsere Vertragspartner unverbindliche Preisempfehlungen. Bitte fragen Sie daher die Niederlassung oder den Vertragspartner nach dem aktuellen Stand.
III. Zahlung
a. Die Zahlung muss spätestens 2 Tage vor der Übergabe des Artikels auf dem Konto von Verkäufer eingegangen sein, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
b. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung.
c. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
d. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
IV. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insofern verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
V. Geheimhaltung
a, Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
b. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
c. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
d. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
VI. Liefertermine und –fristen
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit zur Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
VII. Lieferverzug
Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.
VIII. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
IX. Qualität und Dokumentation
a. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für neue und geänderte Artikel stellt der Lieferant kostenlose Muster mit vollständigem Erstmusterprüfbericht vor, und zwar vor Beginn der Serienlieferung. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
b. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheiten.
c. In den technischen Unterlagen besonders gekennzeichnete oder sonst vereinbarte Kfz-Teile, wie z. B.: Bei „D“ muss der Lieferant auch konkret festhalten, wann, wie und durch wen die Merkmale der geforderten Unterlagen und die geforderten Qualitätsprüfungen der Liefergegenstände werden überprüft. Testdateien sind zehn Jahre aufzubewahren und Kunden bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen haben Lieferanten im gesetzlich zulässigen Umfang gegenüber Unterlieferanten zu übernehmen. Siehe VDA-Schrift „Verifizierung – Leitfaden zur Dokumentation und Ablage von Qualitätsanforderungen“, Frankfurt 1998.
d. Verlangt die für Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasvorschriften oder ähnliche Vorschriften zuständige Stelle zur Überprüfung bestimmter Anforderungen Einsicht in den Produktionsprozess und die Prüfdokumentation des Kunden, erklärt sich der Lieferant bereit, ihnen auf Wunsch des Kunden die gleichen Rechte in seinem Betrieb einzuräumen alle Angemessene Unterstützung. vorschriften informieren.
X. Mängelhaftung
a. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
1) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
2) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder den Kaufpreis mindern.
3) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt XV Ziffer 1 zu beachten.
b. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
c. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau, seit Lieferung an den Besteller. Für Ware für Nutzfahrzeuge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
d. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
e. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
XI. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
a. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
b. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
c. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
d. Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiss oder fehlerhafte Reparatur.
e. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
f. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
g. Die in Abschnitt VII Ziffer 1 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.
h. Die Informationen und Angaben auf diesen Seiten stellen keine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung oder Garantie dar. Sie stellen insbesondere keine stillschweigenden Garantien oder Gewährleistungen hinsichtlich Qualität, Marktgängigkeit, Eignung für bestimmte Zwecke oder Nichtverletzung gegen Gesetze und Patenten dar.
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Informationen zur Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission hat eine Internetplattform (sog. „Betriebssystemplattform“) zur Online-Streitbeilegung geschaffen. Die Betriebssystemplattform dient als Ansprechpartner für die außergerichtliche Regulierung von Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen nach Online-Verträgen. Sie können die OS-Plattform über den folgenden Link aufrufen:
http://ec.europa.eu/consumers/odr
Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
Rangfolge
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XII. Schutzrechte
a. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
b. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
c. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
d. Soweit der Lieferant nach Ziffer 3 nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.
e. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
f. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
g. Die in Abschnitt VII Ziffer 1 enthaltenen Grundsätze zur Haftungsbegrenzung sind entsprechend anzuwenden.
XIII. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
XIV. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung.
Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferant anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab.
Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.
XV. Allgemeine Bestimmungen
a. Bei der Bestimmung der Höhe der vom Lieferanten zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß den Abschnitten VII, X, XI und XII sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Zulieferteils angemessen zugunsten des Lieferanten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Lieferant tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.
b. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
c. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
d. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
e. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
f. Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht.
XVI. Urheberrecht und Lizenzrechte
a. Alle Rechte vorbehalten. Alle Texte, Bilder, Grafiken, Ton-, Video- und Animationsdateien sowie ihre Arrangements unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums. Sie dürfen weder für Handelszwecke oder zur Weitergabe kopiert, noch verändert und auf anderen Websites verwendet werden. Bestimmte Internetseiten enthalten auch Material, das dem Urheberrecht des Anbieters unterliegt.
b. Unser geistiges Eigentum, einschließlich Patente, Marken, Kennzeichenrechte und Urheberrechte ist geschützt und diese Internetseiten gewähren keine Lizenzrechte an diesem geistigen Eigentum.
XVII. Hinweise über vorausschauende Aussagen.
Diese Website enthält zukunftsgerichtete Aussagen, die auf unserer derzeitigen Einschätzung zukünftiger Ereignisse beruhen. Wörter wie „antizipieren“, „annehmen“, „glauben“, „schätzen“, „antizipieren“, „beabsichtigen“, „können/könnten“, „planen“, „projizieren“, „sollten“ und ähnliche Begriffe können als solche zukunftsgerichteten Aussagen identifiziert werden.
Diese Aussagen unterliegen vielen Risiken und Ungewissheiten. Einige Beispiele dafür sind.
a. ungünstige Entwicklungen der weltwirtschaftlichen Lage, insbesondere der Nachfragerückgang in unseren wichtigsten Absatzmärkten,
b. Verschlechterung unserer Refinanzierungsmöglichkeiten an den Kredit- und Finanzmärkten,
c. unvermeidbare Ereignisse höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Unruhen, bewaffnete Konflikte, Arbeitsunfälle und deren Auswirkungen auf unsere Vertriebs-, Beschaffungs-, Produktions- oder Finanzierungstätigkeit,
d. Änderungen der Wechselkurse und Zollbestimmungen,
e. Änderungen im Verbraucherverhalten hin zu kleineren, weniger rentablen Fahrzeugen oder können zu einer geringeren Akzeptanz unserer Produkte und Dienstleistungen führen, was zu einer Beeinträchtigung der Preisausführung und Kapazitätsauslastung führt,
f. steigende Brennstoff- und Rohstoffpreise,
g. Produktionsunterbrechungen aufgrund von Materialmangel, Mitarbeiterstreiks oder Lieferanteninsolvenz,
h. Niedrigere Wiederverkaufspreise für Gebrauchtwagen,
i. die erfolgreiche Umsetzung von Kostensenkungs- und Effizienzsteigerungsmaßnahmen, die Geschäftsaussichten von Unternehmen, an denen wir wesentliche Beteiligungen halten, die erfolgreiche Umsetzung strategischer Partnerschaften und Joint Ventures,
j. Änderungen von Gesetzen, Vorschriften und behördlichen Richtlinien, insbesondere in Bezug auf Fahrzeugemissionen, Kraftstoffverbrauch und Sicherheit,
k. und der Abschluss laufender behördlicher oder behördlicher Ermittlungen und das Ergebnis anhängiger oder potenzieller zukünftiger rechtlicher Schritte
l. sowie sonstige Risiken und unabsehbare Faktoren, die teilweise im aktuellen Geschäftsbericht unter der Überschrift „Risiko- und Chancenbericht“ beschrieben sind.
Sollte eine dieser Ungewissheiten oder einer dieser unmessbaren Faktoren eintreten oder sollten sich die Annahmen, auf denen zukunftsgerichtete Aussagen basieren, als falsch erweisen, könnten die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den in diesen Aussagen genannten oder implizierten Ergebnissen abweichen.
Wir beabsichtigen und übernehmen keine Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen fortlaufend zu aktualisieren, da diese nur auf dem Datum basieren, an dem sie gemacht wurden.
XVIII. Hinweise zum Batteriegesetz.
Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne weist darauf hin, dass Batterien und Akkus (zusammenfassend: Altbatterien) nach Gebrauch nicht mit dem unsortierten Siedlungsabfall (Hausmüll) entsorgt werden dürfen.
Wenn die Batterie oder der Akku Quecksilber (Hg), Cadmium (Cd) oder Blei (Pb) enthält, finden Sie die entsprechenden chemischen Symbole unter dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne. Sie sind zur Rückgabe alter Batterien und Akkus nach Gebrauch gesetzlich verpflichtet. Sie können dies kostenlos in einem Einzelhandelsgeschäft oder einer anderen Sammelstelle in Ihrer Nähe tun. Geeignete Sammelstellenadressen erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Batterien können umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe enthalten. Aufgrund der besonderen Risiken im Umgang mit lithiumhaltigen Batterien ist Vorsicht geboten. Durch die getrennte Sammlung und Verwertung gebrauchter Batterien und Akkus sollen negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden werden.
Bitte versuchen Sie, Altbatterien zu vermeiden, indem Sie z. B. langlebigeren Batterien oder Akkus den Vorzug geben. Bitte vermeiden Sie Müll an öffentlichen Orten und lassen Sie keine Batterien oder elektrische und elektronische Geräte, die Batterien enthalten, herumliegen. Bitte erkunden Sie Möglichkeiten, den Akku zu recyceln, anstatt ihn zu entsorgen, wie z. B. das Reparieren oder Reparieren des Akkus.
XIX. Altfahrzeuge.
Gemäß der Altfahrzeugverordnung und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind wir als Importer verpflichtet, jährlich Daten (Verwertungsquoten) zur Erreichung quantitativer Ziele für die Verwertung von Altfahrzeugen zu veröffentlichen und die getrennte Sammlung und Wiederverwertung elektronischer Geräte. Detaillierte Informationen zur Verwertungsquote von Altfahrzeugen in Deutschland finden Sie auf den Seiten des Bundesumweltministeriums.
XX. Elektro- und Elektronikgeräte.
Gekreuzt gestrichene Mülltonnen bedeuten, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, diese Geräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu sammeln. Eine Entsorgung über die Restmülltonne oder die Gelbe Tonne ist verboten. Enthält das Produkt Batterien oder Akkus, die nicht fest eingebaut sind, müssen diese vor der Entsorgung ausgebaut und als Batterien getrennt entsorgt werden.
Wir weisen alle Endverbraucher von Elektro- und Elektronik-Altgeräten darauf hin, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, personenbezogene Daten auf den von Ihnen behandelten Altgeräten zu löschen.